Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die Klägerin war seit 15.08.1995 bei der Schuldnerin, die eine Rehabilitationsklinik mit zuletzt 72 Arbeitnehmern betrieb, als Sachbearbeiterin Personalwesen beschäftigt und erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von DM 3.402,72.
Nachdem seit Januar 1999 Löhne und Gehälter nicht mehr gezahlt werden konnten, Mietrückstände in Millionenhöhe aufgelaufen waren und die Bettenauslastung nur noch ca. 10 % betrug, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 (8 IN 108/99) die vorläufige Verwaltung über das Vermögen und den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
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