LAG Thüringen - Urteil vom 16.10.2000
8 Sa 207/00
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EWiR 2001, 703
MDR 2001, 518
NZA-RR 2001, 643
ZBVR 2001, 223
ZInsO 2001, 288
ZIP 2000, 2321
ZTR 2001, 191
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 126/99

Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei geplanter Betriebsstilllegung

LAG Thüringen, Urteil vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 207/00

DRsp Nr. 2002/15232

Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei geplanter Betriebsstilllegung

»Vor einer beabsichtigten Stillegung des Betriebes (hier Stillegung einer Reha-Klinik durch Insolvenzverwalter) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nur die Absicht der Stillegung und den in Aussicht genommenen Stillegungszeitpunkt, nicht aber die wirtschaftlichen Hintergründe und die Motive der von ihm beabsichtigten unternehmerischen Entscheidung mitzuteilen.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die Klägerin war seit 15.08.1995 bei der Schuldnerin, die eine Rehabilitationsklinik mit zuletzt 72 Arbeitnehmern betrieb, als Sachbearbeiterin Personalwesen beschäftigt und erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von DM 3.402,72.

Nachdem seit Januar 1999 Löhne und Gehälter nicht mehr gezahlt werden konnten, Mietrückstände in Millionenhöhe aufgelaufen waren und die Bettenauslastung nur noch ca. 10 % betrug, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 (8 IN 108/99) die vorläufige Verwaltung über das Vermögen und den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.