LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.01.2006
4 Sa 55/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 17 Abs. 1 Ziff. 1 § 18 ; InsO § 113 Satz 2 § 125 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ; Richtlinie 98/59/EG (vom 20.07.1998) Art. 2, 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 115/04

Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste - abgestufte Darlegungslast bei Bestreiten der Anhörung mit Nichtwissen - unvollständige Übermittlung der Sozialdaten bei Insolvenzkündigung - Vertrauensschutz für Altfälle bei Änderung der Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 55/05

DRsp Nr. 2006/2886

Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste - abgestufte Darlegungslast bei Bestreiten der Anhörung mit Nichtwissen - unvollständige Übermittlung der Sozialdaten bei Insolvenzkündigung - Vertrauensschutz für Altfälle bei Änderung der Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige

1. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG keinen erleichterten Anforderungen; das Verfahren nach § 102 BetrVG kann aber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbunden werden.2. Der Arbeitnehmer kann die Betriebsratsanhörung zulässigerweise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten; hat der Arbeitgeber aber eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Detail schlüssig dargelegt, ist es im Rahmen der abgestuften Darlegungslast Sache des Arbeitnehmers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält.3. Die Anhörungspflicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG verfolgt keinen Selbstzweck; erfolgt die Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist des § Satz 2 und verkürzt sich dadurch die maximale Kündigungsfrist auf drei Monate, ist nicht ersichtlich, welchem rechtlichen Zweck die Mitteilung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters dienen könnte.