LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2006
2 Sa 73/06
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1 § 102 Abs. 1 ; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7071/02

Betriebsratsanhörung bei Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 73/06

DRsp Nr. 2006/27877

Betriebsratsanhörung bei Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste

»Zur Frage der Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 125 Abs. 1 InsO

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1 § 102 Abs. 1 ; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Die am 19.07.1947 geborene Klägerin war seit dem 27.06.1983 bei der in K1xxx ansässigen Firma O1xx S2xxxxx H1xx-, T1xx-, S7xxxxxxxx GmbH & Co. KG als kaufmännische Angestellte tätig, über deren Vermögen am 01.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste, auf der sich auch der Name der Klägerin befindet, am 28.10.2002 fristgemäß gemäß § 113 InsO zum 31.01.2003.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19.11.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Streitig ist insbesondere, ob der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist.