BAG - Urteil vom 31.07.2007
3 AZR 373/06
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 § 165 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) § 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 § 31 ; EGInsO Art. 91 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf
AuR 2008, 76
BAGE 123, 307
DB 2007, 2849
MDR 2008, 91
WM 2008, 467
ZIP 2007, 2326
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 100/05
ArbG Lörrach, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 212/05

Betriebsrentenrecht; Insolvenzrecht; Verfassungsrecht; Prozessrecht - Protokollierung der Urteilsverkündung; Streichung des Sicherungsfalls Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers; Verfassungsmäßigkeit

BAG, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 373/06

DRsp Nr. 2007/19745

Betriebsrentenrecht; Insolvenzrecht; Verfassungsrecht; Prozessrecht - Protokollierung der Urteilsverkündung; Streichung des Sicherungsfalls "Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers"; Verfassungsmäßigkeit

»Mit der Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage ist auch die arbeitsrechtliche Möglichkeit entfallen, eine Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage zu widerrufen. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen nicht entgegen.«

Orientierungssätze: 1. Gem. § 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ZPO ist sowohl die Tatsache der Urteilsverkündung, als auch der Inhalt (Tenor) des Urteils zu protokollieren. Ist nur die Tatsache der Verkündung protokolliert, kann der Inhalt des verkündeten Urteils auch in anderer Weise festgestellt werden. 2. Ein auf Nettozahlung gerichteter Klageantrag ist bestimmt genug; er richtet sich auf Zahlung ohne gesetzliche Abzüge. 3. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse abgewickelt, kann der Betriebsrentner seinen ehemaligen Arbeitgeber jedenfalls dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn die Unterstützungskasse die Zahlungen eingestellt hat.