LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2020
6 Sa 317/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 301 Abs. 1; InsO § 209;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3550/18

Betriebsschließung in der InsolvenzEntschluss zur Betriebsschließung durch greifbare MaßnahmenAnspruch auf Zwischenzeugnis gegen Insolvenzverwalter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 317/19

DRsp Nr. 2021/18908

Betriebsschließung in der Insolvenz Entschluss zur Betriebsschließung durch greifbare Maßnahmen Anspruch auf Zwischenzeugnis gegen Insolvenzverwalter

1. Die Kündigung des insolventen Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen ist gerechtfertigt, wenn der Entschluss zur endgültigen Betriebsschließung schon greifbare Formen angenommen hat, z.B. durch organisatorische Maßnahmen, und sich nicht offensichtlich als unklar oder willkürlich erweist. 2. Der Arbeitnehmer hat als vertragliches Nebenrecht einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gegen den Insolvenzverwalter.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2019 - 4 Ca 3550/18 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage auch im Hinblick auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses abgewiesen hat.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer, sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt.

II.

Auf die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2019 - 4 Ca 3550/18 - wird weiter festgestellt, dass die Entscheidung über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 24. April 2019 gegenstandslos ist.

III.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. V.