LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2019
4 Sa 729/18
Normen:
RL 2001/24/EG Art. 6; BGB § 123; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; InsO § 113; TV PV Kabine § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1231/18

Betriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitBetriebsübergang nach dem Recht der Europäischen UnionKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen, Langstrecke oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsSchriftformerfordernis bei KündigungserklärungenZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeRechtliche Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich im Insolvenzverfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 729/18

DRsp Nr. 2019/11033

Betriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit Betriebsübergang nach dem Recht der Europäischen Union Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen, Langstrecke oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Schriftformerfordernis bei Kündigungserklärungen Zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen Unrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige Rechtliche Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich im Insolvenzverfahren

1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens.2. Zu Fragen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige.3. Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspruchs

Tenor

I.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.06.2018 - Az.: 15 Ca 1231/18 -wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Der Beitritt der Nebenintervenienten zu 1) und 2) wird zugelassen.

III.

Die Kosten der Nebenintervention und des Zwischenstreitsträgt die Klagepartei.

IV.

Die Revision wird für die Klagepartei zugelassen.

Normenkette:

RL 2001/24/EG Art. 6; BGB § 123; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;