BAG - Urteil vom 19.10.2004
9 AZR 645/03
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 108 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
AuR 2005, 460
NZA 2005, 527
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1202/03
ArbG Oberhausen, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 846/03

Betriebsübergang - Altersteilzeitarbeit und Betriebsübergang in der Insolvenz

BAG, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 645/03

DRsp Nr. 2005/5147

Betriebsübergang - Altersteilzeitarbeit und Betriebsübergang in der Insolvenz

Orientierungssätze: Es bleibt offen, ob ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf den Erwerber eines Betriebsteils übergeht, wenn der Betriebsübergang während der Freistellungsphase statt findet.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 108 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat in der Insolvenz einen Betriebsteil erworben. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsteilerwerberin in die Rechte und Pflichten aus dem vor Insolvenzeröffnung begründeten Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der Weise eingetreten ist, dass sie auch während der Freistellungsphase das Altersteilzeitentgelt, den vereinbarten Aufstockungsbetrag und zusätzliche Beiträge zur Unterstützungskasse zu zahlen hat.

Der Kläger war bei der späteren Insolvenzschuldnerin in der Betriebsstätte O tätig. Er schloss mit seiner damaligen Arbeitgeberin im Dezember 2000 einen "Altersteilzeitvertrag" für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. August 2003 ab. Vereinbart war das Blockmodell: Die Arbeitsphase endete mit dem 30. April 2002 und die Freistellungsphase begann mit dem 1. Mai 2002.