BAG - Urteil vom 13.12.2007
8 AZR 937/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 341 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 199
BB 2008, 1684
NZA 2008, 1021
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1148/05
ArbG Minden, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 (2) Ca 2295/04

Betriebsübergang - Lagerbetrieb; Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 937/06

DRsp Nr. 2008/10895

Betriebsübergang - Lagerbetrieb; Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs

Orientierungssätze: 1. Bei einem industriellen Lagerbetrieb handelt es sich regelmäßig nicht um eine betriebsmittelarme Dienstleistung, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankäme. Bei einem Lagerbetrieb für die Industrie kommt vielmehr materiellen und immateriellen Betriebsmitteln wie Lagerhalle, Lagermitteln (Paletten, Umreifungspressen usw.), Fördermitteln, Zweck des Lagers, Auftraggeber usw. entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu. 2. Davon zu unterscheiden sind reine Kommissionsarbeiten in einem Lager unter Zuhilfenahme nur unwesentlicher sächlicher Betriebsmittel. 3. Die sächlichen Betriebsmittel in einem Industrielager machen aber regelmäßig nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Für einen Lagerbetrieb können nach Auftrag und Zweck der Einlagerung auch die Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung prägend sein. Werden diese von einem neuen Lagerhalter für die von ihm künftig geschuldeten Versand- und Lagerdienstleistungen übernommen, so kann ein Betriebsübergang vorliegen. 4. Auf die Übernahme des konkreten Lagerbewirtschaftungssystems oder eines bestimmten Datenbestands kommt es dagegen nicht an.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand: