BAG - Urteil vom 13.06.2006
8 AZR 271/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 305 zu § 613a BGB
AuA 2006, 423
AuR 2006, 239
CR 2007, 419
NJW 2007, 106
NZA 2006, 1101
ZIP 2006, 1917
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 (7) Sa 1354/04
ArbG Köln, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14622/03

Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

BAG, Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 271/05

DRsp Nr. 2006/22857

Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

Orientierungssätze: 1. Nutzt ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland zwingend zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus, insbesondere wenn die technische Ausstattung nicht frei am Markt erhältlich ist. Führt er die Kontrolltätigkeit darüber hinaus unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung aus, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel kommt es nicht an. 2. Sind dem früheren Auftragnehmer im Zeitpunkt der Kündigung die Umstände bekannt, die einen Betriebsübergang ausmachen, fehlt es an der die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigenden Stilllegungsentscheidung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1), über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) und über Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ab dem 1. Januar 2004.