BAG - Urteil vom 13.05.2004
8 AZR 198/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; Richtlinie 77/187/EWG; Richtlinie 2001/23/EG; InsO § 113 (a.F.) § 125 § 126 § 127 § 128 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 40
AuA 2005, 117
BAGE 110, 336
BB 2005, 383
DB 2004, 2107
MDR 2004, 1302
ZIP 2004, 1610
Vorinstanzen:
LAG Köln - 20.12.2002 - 11 (13) Sa 593/02,
ArbG Siegburg, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2819/00

Betriebsübergang - Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 198/03

DRsp Nr. 2004/16509

Betriebsübergang - Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers nach Betriebsübergang

»Findet nach Ablauf der Frist einer insolvenzbedingten Kündigung ein Betriebsübergang statt, besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.«

Orientierungssätze: 1. Die Verurteilung zum rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages ist unmöglich. Eine dahingehende Klage ist unbegründet. 2. Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers außerhalb eines Insolvenzverfahrens besteht, wenn es vor Ablauf einer Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt. Findet der Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist anlässlich einer insolvenzbedingten Kündigung statt, ist ein Wiedereinstellungs-/Fortsetzungsanspruch jedenfalls nicht anzuerkennen. 3. Der Senat hält an dieser zur Konkursordnung vertretenen Auffassung auch unter Geltung der Insolvenzordnung fest, unabhängig davon, ob es sich um eine zerschlagende oder um eine sanierende Insolvenz handelt.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; Richtlinie 77/187/EWG; Richtlinie 2001/23/EG; InsO § 113 (a.F.) § 125 § 126 § 127 § 128 ; ZPO § 894 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungs-/Fortsetzungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten (der früheren Beklagten zu 2)).