LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2019
13 Sa 627/18
Normen:
ArbGG § 66 Abs.1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1387/18

Betriebsübergang für Wirksamkeit der Kündigung unerheblichStilllegungsabsicht bei KündigungErnsthaftigkeit der Stilllegung durch greifbare FormenKeine Notwendigkeit zur abschließenden Stellungnahme durch Betriebsrat bei vorheriger Konsultation in Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 627/18

DRsp Nr. 2020/8418

Betriebsübergang für Wirksamkeit der Kündigung unerheblich Stilllegungsabsicht bei Kündigung Ernsthaftigkeit der Stilllegung durch greifbare Formen Keine Notwendigkeit zur abschließenden Stellungnahme durch Betriebsrat bei vorheriger Konsultation in Massenentlassungsanzeige

1. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, sein Arbeitsverhältnis sei bereits vor dem Zugang einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen, kann er seine Kündigungsschutzklage nicht mit Erfolg darauf stützen, es liege keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang vor.2. Im Übrigen weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 12 Sa 726/18 -.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 7 Ca 1387/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung im Streitverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 1. wird gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausgeschlossen.