BAG - Urteil vom 24.08.2006
8 AZR 574/05
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 314 zu § 613a BGB
ArbRB 2007,37
AuA 2006, 612
AuA 2007, 309
DB 2007, 230
NJW 2007, 797
NZA 2007, 328
ZIP 2007, 93
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 483/05
ArbG Wesel, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4560/04

Betriebsübergang; Prozessrecht - Prozessvergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer nach dem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 574/05

DRsp Nr. 2006/29225

Betriebsübergang; Prozessrecht - Prozessvergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer nach dem Betriebsübergang

Orientierungssätze: Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Betriebsveräußerer im Rahmen einer (Änderungs-) Kündigungsschutzklage einen gerichtlichen Beendigungsvergleich, so wirkt dieser hinsichtlich der Beendigung für und gegen den Betriebserwerber. Dies gilt zumindest dann, wenn der Erwerber die Beendigungsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent gemäß § 177 BGB genehmigt.

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO § 265 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte.

Die Klägerin war ab dem 1. Juli 1990 im S-A in K als Reinigungskraft der K GmbH zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.100,00 Euro tätig. In der K Niederlassung waren ca. 50 Arbeitnehmer tätig.

Im März 2004 kündigte die S-A gGmbH gegenüber der K GmbH schriftlich den Reinigungsauftrag zum 30. Juni 2004. Mit Schreiben vom 25. März 2004 versetzte die K GmbH die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in das von ihr ebenfalls zu reinigende Objekt S-J in X. Gleichzeitig sprach sie vorsorglich eine Änderungskündigung zum 31. August 2004 aus. Die Klägerin nahm die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhob hiergegen Änderungsschutzklage.