BAG - Urteil vom 10.11.2011
8 AZR 430/10
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
BB 2012, 700
BB 2012, 767
EzA-SD 2012, 10
NZA 2012, 584
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 480/10
ArbG Berlin, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 9999/09

Betriebsübergang; Rechtzeitigkeit des Widerspruchs; Ordnungsgemäße Unterrichtung; Abgestufte Darlegungslast

BAG, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 430/10

DRsp Nr. 2012/3709

Betriebsübergang; Rechtzeitigkeit des Widerspruchs; Ordnungsgemäße Unterrichtung; Abgestufte Darlegungslast

1. a) Die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt. b) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats „nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5“ widersprechen kann. c) Damit setzt § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprechende Unterrichtung voraus. 2. a) Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung; ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung b) Genügt die Unterrichtung zunächst formal den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des § 613a Abs. 5 BGB, und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, so ist es Sache des Arbeitnehmers, der sich auf die Unzulänglichkeit der Unterrichtung beruft, einen behaupteten Mangel näher darzulegen, wozu er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist.