LAG Hamburg, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 98/01
ArbG Hamburg, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 21/01
Betriebsverfassungsrecht - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 Satz 2, § 111 Satz 1 BetrVG im nicht tendenz-geschützten Betrieb; Informationspflicht gegenüber Arbeitsamt bei Massenentlassungen; Nachteilsausgleich; richtlinienkonforme Auslegung
BAG, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 7/03
DRsp Nr. 2004/10886
Betriebsverfassungsrecht - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 Satz 2, § 111 Satz 1 BetrVG im nicht tendenz-geschützten Betrieb; Informationspflicht gegenüber Arbeitsamt bei Massenentlassungen; Nachteilsausgleich; richtlinienkonforme Auslegung
»1. Die nach § 118 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 111 Satz 1 BetrVG in Tendenzbetrieben bestehende Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat diejenigen Informationen über eine geplante Betriebsänderung zu erteilen, die dieser zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen Sozialplan benötigt, gilt auch in nicht tendenzgeschützten Betrieben, dort neben der Pflicht zur Erteilung der auf einen Interessenausgleich bezogenen Informationen.2. Aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflichten gegenüber dem Arbeitsamt nach § 17 Abs. 3KSchG können Nachteilsausgleichsansprüche aus § 113 Abs. 3BetrVG auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nicht hergeleitet werden.«
Orientierungssätze:1. Auch wenn die Gesellschafter einer GmbH den Entschluss zur Betriebsänderung gefasst haben, ist die Geschäftsführung weder tatsächlich noch rechtlich gehindert, mögliche aus den Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich sich ergebende Alternativen an die Gesellschafter weiterzuleiten, um eine Änderung der Pläne zu erreichen; dies ist nach § 111 Satz 1 BetrVG ausreichend.
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