BAG - Beschluß vom 17.08.2005
7 ABR 56/04
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; InsO § 38 § 53 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 85 ; BRAGO § 13 § 31 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 380
AuR 2006, 74
BAGE 115, 332
BB 2006, 336
DB 2006, 736
DZWIR 2006, 152
NJ 2006, 238
NZA 2006, 109
ZIP 2006, 144
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1082/04
ArbG Berlin, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1692/04

Betriebsverfassungsrecht; Insolvenzrecht - Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats; Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Beschlussverfahrens durch den Insolvenzverwalter

BAG, Beschluß vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 56/04

DRsp Nr. 2006/329

Betriebsverfassungsrecht; Insolvenzrecht - Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats; Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Beschlussverfahrens durch den Insolvenzverwalter

»Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom Arbeitgeber eingeleitetes, in erster Instanz anhängiges, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 240 ZPO unterbrochenes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Rechtsanwaltskosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das gilt auch für Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.«

Orientierungssätze: 1. Zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit gehören auch Honorarkosten eines Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten darf. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts erwirbt der Betriebsrat hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber.