BAG - Urteil vom 21.02.2002
2 AZR 581/00
Normen:
BetrVG §§ 111 112 Abs. 1 § § 102, 26 Abs. 3 ; KSchG (a.F.) §§ 1 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 16
NZA 2002, 1360
ZInsO 2002, 1103
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1554/99
ArbG Bochum, vom 02.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2146/98

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 581/00

DRsp Nr. 2002/14072

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

Orientierungssätze: 1. Ein bloßer Personalabbau, von dem eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG betroffen ist, kann eine Betriebseinschränkung iSv. § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG und damit eine mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme sein. 2. Der Arbeitnehmer trägt im Kündigungsschutzprozeß bei Vorhandensein eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG aF die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Betriebsratsvorsitzende ohne einen entsprechenden Betriebsratsbeschluß die Betriebsvereinbarung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vereinbart und unterzeichnet hat. 3. Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet und in ihr auf den Interessenausgleich oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen worden ist.

Normenkette:

BetrVG §§ 111 112 Abs. 1 § § 102, 26 Abs. 3 ; KSchG (a.F.) §§ 1 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung und die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.