BAG - Urteil vom 04.12.2002
10 AZR 16/02
Normen:
BetrVG § 111 § 113 ; InsO § 21 Abs. 2 § 22 Abs. 2 § 38 § 55 § 108 ; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 122
BAGE 104, 94
BAGReport 2003, 89
DB 2003, 618
DZWIR 2003, 191
JR 2003, 351
KTS 2004, 160
NJW 2003, 1964
NZA 2003, 665
ZIP 2003, 311
Vorinstanzen:
LAG Köln - 22.10.2001 - 2 (12) Sa 123/01,
ArbG Bonn, vom 04.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1345/00

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Insolvenzrecht - Kündigung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Durchführung einer geplanten Betriebsänderung; Nachteilsausgleich als Masseschuld oder Insolvenzforderung?

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 16/02

DRsp Nr. 2003/2539

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Insolvenzrecht - Kündigung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Durchführung einer geplanten Betriebsänderung; Nachteilsausgleich als Masseschuld oder Insolvenzforderung?

»Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so sind die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren auch dann einfache Insolvenzforderungen, wenn die Kündigungen in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung erfolgten.«

Orientierungssätze: 1. Ein Unternehmer führt eine geplante Betriebsänderung iSv. § 111 Nr. 1, § 113 Abs. 3 BetrVG durch, wenn er den zu entlassenden Arbeitnehmern die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt; auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Arbeitnehmer kommt es nicht an. 2. Die Zustimmung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters zu Kündigungen des Unternehmers (Schuldners) als Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung ohne Interessenausgleich bzw. vor Scheitern des Einigungsstellenverfahrens führt nicht dazu, daß die Nachteilsausgleichsansprüche der entlassenen Arbeitnehmer im nachfolgenden Insolvenzverfahren als Masseschulden zu begleichen sind.