BAG - Urteil vom 22.11.2005
1 AZR 458/04
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, 3 § 77 Abs. 4 S. 1 § 75 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 123 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 § 53 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 264 Nr. 2 § 139 Abs. 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
DB 2006, 343
DZWIR 2006, 409
NZA 2006, 220
ZIP 2006, 489
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1837/03
ArbG Herne, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4065/02

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Auslegung eines Sozialplans; gerichtliche Geltendmachung einer Sozialplanforderung in der Insolvenz

BAG, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 458/04

DRsp Nr. 2006/1417

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Auslegung eines Sozialplans; gerichtliche Geltendmachung einer Sozialplanforderung in der Insolvenz

Orientierungssätze: 1. In der Insolvenz kann eine Sozialplanforderung im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden. 2. Ein Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage kann in der Revisionsinstanz ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zulässig sein, wenn der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt gestützt wird. 3. Ein Sozialplan ist nach Möglichkeit gesetzeskonform auszulegen. Er ist daher im Zweifel dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer nicht allein deshalb von einer Abfindung ausgeschlossen sind, weil ihr Arbeitsverhältnis noch während der Kündigungsfrist in gekündigtem Zustand auf einen Betriebserwerber übergeht; eine solche Regelung wäre mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG nicht vereinbar. 4. Eine Sozialplananspruch kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer erfolglos einen möglichen Betriebserwerber in Anspruch nimmt.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, 3 § 77 Abs. 4 S. 1 § 75 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 123 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 § 53 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 264 Nr. 2 § 139 Abs. 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.