BAG - Beschluß vom 28.02.2006
1 ABR 1/05
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 4 ; ArbGG § 10 ; ZPO § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung
AuR 2006, 413
BAGE 117, 123
BB 2007, 52
DB 2006, 2183
NZA 2006, 1178
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 4/03
ArbG Heidelberg, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 18/02

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Rücknahme eines Zustimmungsersuchens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; Erledigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG

BAG, Beschluß vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 1/05

DRsp Nr. 2006/24433

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Rücknahme eines Zustimmungsersuchens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; Erledigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG

»Die Aufrechterhaltung des Ersuchens um Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG steht zur Disposition des Arbeitgebers. Zieht der Arbeitgeber sein Ersuchen gegenüber dem Betriebsrat zurück, hat sich ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren auch dann erledigt, wenn der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bereits einem weiteren Ersuchen um Zustimmung zur Einstellung desselben Bewerbers widersprochen hatte.«

Orientierungssätze: 1. Erklärt der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen andere Beteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht nur zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Nicht zu prüfen ist, ob der Antrag bis dahin zulässig und begründet war. 2. Der Arbeitgeber kann ein an den Betriebsrat gerichtetes Ersuchen um Zustimmung zu einer Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jederzeit zurückziehen.