BAG - Urteil vom 14.12.2004
1 AZR 504/03
Normen:
GmbHG § 13 Abs. 2 ; InsO § 93 ; BGB § 826 ; BetrVG § 113 Abs. 3 § 111 ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 383
BAGE 113, 121
BAGE 165, 121
BAGReport 2005, 306
BB 2005, 2193
DB 2005, 1578
GmbHR 2004, 987
MDR 2005, 1302
NJW 2005, 2172
NZA 2005, 818
NZG 2005, 628
ZIP 2005, 1174
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 128/03
ArbG Köln, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4123/02

Betriebsverfassungsrecht; Schadensersatz; Prozessrecht; Gesellschaftsrecht - Gesellschafterhaftung bei existenzgefährdendem Eingriff; Nichtanwendung der Haftungsgrundsätze in der Insolvenz; Entlassung iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG; Vergütungsansprüche im Gemeinschaftsbetrieb; Anforderungen an die Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 504/03

DRsp Nr. 2005/9344

Betriebsverfassungsrecht; Schadensersatz; Prozessrecht; Gesellschaftsrecht - Gesellschafterhaftung bei "existenzgefährdendem Eingriff"; Nichtanwendung der Haftungsgrundsätze in der Insolvenz; "Entlassung" iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG; Vergütungsansprüche im Gemeinschaftsbetrieb; Anforderungen an die Berufungsbegründung

»Ein Haftungsdurchgriff der Gesellschaftsgläubiger auf die Gesellschafter einer GmbH wegen "existenzgefährdenden Eingriffs" kommt nicht in Betracht, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt auch für mögliche Ansprüche aus § 826 BGB

Orientierungssätze: 1. Haben die Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft Vermögen entzogen, das diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, müssen sie für diejenigen Nachteile einstehen, die den Gesellschaftsgläubigern durch den Vermögensentzug entstehen. 2. Eine Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen "existenzgefährdenden Eingriffs" scheidet aus, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Fall kann nur der Insolvenzverwalter die Ansprüche gegen die Gesellschafter auf Ausgleich der Eingriffsfolgen geltend machen. Das gilt auch hinsichtlich möglicher Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger aus § 826 BGB.