FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2019
4 K 1005/18
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 604
ZInsO 2019, 1273

Betriebsvermögen; Insolvenzverfahren; sonstige Masseverbindlichkeit; Veräußerungsgewinn; Verwaltungsmaßnahme in sonstiger Weise; Zur Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 InsO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 4 K 1005/18

DRsp Nr. 2019/7949

Betriebsvermögen; Insolvenzverfahren; sonstige Masseverbindlichkeit; Veräußerungsgewinn; Verwaltungsmaßnahme in sonstiger Weise; Zur Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 InsO

Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht behaftetes Betriebsgrundstück auf Betreiben der Grundpfandgläubiger ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, steht dies der Einordnung der Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr.1 InsO nicht entgegen. Die Zuordnungsentscheidung des Insolvenzverwalters, das Grundstück weiterhin in der Insolvenzmasse zu belassen, stellt insoweit eine Verwaltungsmaßnahme "in anderer Weise" gemäß § 55 Abs. 1 Nr.1 2. Alt InsO dar.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Versteigerung eines Betriebsgrundstücks - hier der Gaststätte "..." - auf Betreiben der finanzierenden Bank im Insolvenzverfahren eine Betriebsveräußerung darstellt, die für die Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeit eine Einkommensteuerpflicht auslöst.