Betroffene Gegenstände

Autor: Lissner

Haftungsverband der Hypothek

Auf welche Gegenstände sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung bezieht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. So umfasst z.B. ein Grundpfandrecht nicht nur das belastete Grundstück bzw. grundstücksgleiche Recht selbst, sondern auch das Grundstückszubehör, das zum Haftungsverband des Grundpfandrechts gem. §§ 1120 ff. BGB gehört. Auch Miet- und Pachtzinsansprüche gehören gem. § 1123 Abs. 1 BGB mit zu diesem Haftungsverband, so dass sich das Absonderungsrecht eines Grundpfandrechtsgläubigers auch auf solche Ansprüche erstreckt (BGH v. 09.11.2006 - IX ZR 133/05). Allerdings beschränkt § 49 InsO die Möglichkeit, das Absonderungsrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens zu verwirklichen auf die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des Grundstücks. So kann der Grundpfandrechtsgläubiger auf Miet- und Pachtzinsen nur mittels einer Zwangsverwaltung und nicht etwa mittels einer Pfändung des Anspruchs Zugriff nehmen (BGH v. 13.11.2008 - IX ZB 201/06; vgl. Teil 6/6.5.2).

Verfügungen des Schuldners über Zubehörteile