OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2016
I-12 U 2/16
Normen:
InsO § 134; BGB § 428; BGB § 328;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 1436
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 293/14

Beurteilung der Entgeltlichkeit der Leistung an den Dritten beim Vertrag zu Gunsten Dritter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen I-12 U 2/16

DRsp Nr. 2017/9838

Beurteilung der Entgeltlichkeit der Leistung an den Dritten beim Vertrag zu Gunsten Dritter

Beim Vertrag zugunsten Dritter ist für die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung an den Dritten allein auf das Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger abzustellen, weil dem Dritten von vorneherein ein eigener Anspruch gegen den Versprechenden eingeräumt wird. Dieser kann nur einheitlich als entgeltlich qualifiziert werden, wenn Versprechensempfänger und Dritter hinsichtlich der Leistung Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.12.2015 (3 O 293/14) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 134; BGB § 428; BGB § 328;

Gründe

I.