BGH - Beschluss vom 20.07.2017
IX ZB 63/16
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 335; EuInsVO a.F. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b); ZPO § 850e Nr. 2, 2a;
Fundstellen:
IPRax 2018, 427
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 IK 192/15
LG Heidelberg, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 11/16

Beurteilung der Pfändbarkeit einer ausländischen Rente nach dem (deutschen) Insolvenzstatut; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rentenberechtigten im Inland; Zuordnung einer schweizer Rente zur Insolvenzmasse nach dem insolvenzrechtlichen Universalitätsprinzip; Zusammenrechnung von pfändbaren Ansprüchen auf unterschiedliche laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen IX ZB 63/16

DRsp Nr. 2017/10684

Beurteilung der Pfändbarkeit einer ausländischen Rente nach dem (deutschen) Insolvenzstatut; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rentenberechtigten im Inland; Zuordnung einer schweizer Rente zur Insolvenzmasse nach dem insolvenzrechtlichen Universalitätsprinzip; Zusammenrechnung von pfändbaren Ansprüchen auf unterschiedliche laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)

EuInsVO a.F. Art. 4 Abs. 2 lit. b ZPO § 850e Nr. 2, 2a Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rentenberechtigten im Inland ist die Frage, ob eine ausländische Rente pfändbar ist und damit zur Masse gehört, nach dem (deutschen) Insolvenzstatut zu beurteilen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.293,76 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 335; EuInsVO a.F. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b); ZPO § 850e Nr. 2, 2a;

Gründe

I.