BAG - Urteil vom 28.01.1986
3 AZR 312/84
Normen:
BetrAVG § 1 § 7 § 17 ; BGB § 133 § 157 § 242 § 284 § 288 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 § 61 ; VglO § 26 ; VRG § 5 ;
Fundstellen:
BAGE 51, 51
AP Nr. 18 zu § 59 KO
BetrAV 1987, 62
DB 1987, 52
EWiR 1986, 1227
EzA § 59 KO Nr. 14
KTS 1987, 121
NZA 1987, 126
VersR 1987, 216
ZIP 1986, 1582
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 11/83
II. LAG Hessen - Urteil vom 13.04.1984 - 14/6 Sa 1643/83,

Bevorrechtigung rückständiger Rentenansprüche im Konkurs

BAG, Urteil vom 28.01.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 312/84

DRsp Nr. 2005/1838

Bevorrechtigung rückständiger Rentenansprüche im Konkurs

»1. Rückständige Rentenansprüche sind im Konkurs nur dann bevorrechtigt, wenn sie als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes vereinbart wurden. Das setzt voraus, daß die Rentenleistungen dazu dienen sollten, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Beruf oder aus dem Erwerbsleben zu sichern. 2. Ergibt der Inhalt des Vertrages in Verbindung mit den Begleitumständen, daß der Arbeitnehmer die Rentenleistungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zusätzlich zu seinem Verdienst aus beruflicher Tätigkeit verlangen kann, so liegt keine betriebliche Altersversorgung vor; daß der Arbeitsvertrag die Renten als "Ruhegeld" bezeichnet, ist dann unerheblich.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 7 § 17 ; BGB § 133 § 157 § 242 § 284 § 288 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 § 61 ; VglO § 26 ; VRG § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geltend.