OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.02.2000
3 U 33/99
Normen:
GmbHG § 30 § 31 § 32a ; HGB § 264 Abs. 2 ; KO § 32a ;
Fundstellen:
DStR 2000, 1529
DStR 2000, 1529
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 393/97

Beweiskraft eines Jahresabschlusses; Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 3 U 33/99

DRsp Nr. 2006/20263

Beweiskraft eines Jahresabschlusses; Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose

1. Es spricht ein quasi-Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Jahresabschluss, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt worden ist, den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.2. Besteht eine konkrete Aussicht auf die Weiterentwicklung eines Projektes, so kann eine positive Fortführungsprognose gestellt werden. Dies ist hingegen nicht der Fall bei bloßen Hoffnungen. Ideenplanungen und Wünschen, die für sich genommen keine Überlebensprognose begründen.

Normenkette:

GmbHG § 30 § 31 § 32a ; HGB § 264 Abs. 2 ; KO § 32a ;

Tatbestand:

Der Kläger macht aufgrund einer Konkursanfechtung einen Rückgewähranspruch zur Konkursmasse gemäß §§ 32 a, 37 KO i.V.m. §§ 30, 31, 32 a GmbHG geltend.

Mit Beschluß vom 21.04.1997 hat das Amtsgericht - Konkursgericht - B. das Konkursverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffnet und den Kläger zum Konkursverwalter ernannt. (beigezogene Akten N 18/97, AS 139).

Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Er ließ durch Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 21.01.1997 (beigezogene Akten AS 1) Konkursantrag stellen. Darin wird u.a. ausgeführt (beigezogene Akten AS 3 ff):