BGH - Versäumnisurteil vom 17.12.2009
IX ZR 16/09
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;
Fundstellen:
DB 2010, 662
DZWIR 2010, 211
NJW-RR 2010, 1146
NZI 2010, 295
ZIP 2010, 531
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1163/07
LG Dresden, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3786/06

Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Entreicherung im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung; Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Anfechtungsgegners einer unentgeltlichen Leistung bzgl. seiner Entreicherung

BGH, Versäumnisurteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 16/09

DRsp Nr. 2010/4366

Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Entreicherung im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung; Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Anfechtungsgegners einer unentgeltlichen Leistung bzgl. seiner Entreicherung

Der Anfechtungsgegner einer unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese war aus der örtlichen kommunalen Wohnungsverwaltung hervorgegangen. Gesellschafter der Schuldnerin waren die J. KG (Mehrheitsgesellschafterin; fortan: J. KG) und die M. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (fortan: M. GmbH). Alleinige Kommanditistin der J. KG war die Beklagte. Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis sowohl der Schuldnerin als auch der M. GmbH war der Ehemann der Beklagten, A. J. ; er war zugleich persönlich haftender Gesellschafter der J. KG.