OLG Brandenburg - Urteil vom 10.10.2007
7 U 89/07
Normen:
HGB § 172 Abs. 4 ; HGB § 173 ; InsO § 129 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 149/06

Beweispflicht des Insolvenzverwalters bezüglich erstattungspflichtiger Entnahmen eines Kommanditisten der Schuldnerin

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 7 U 89/07

DRsp Nr. 2007/22296

Beweispflicht des Insolvenzverwalters bezüglich erstattungspflichtiger Entnahmen eines Kommanditisten der Schuldnerin

Der Insolvenzverwalter kann einen Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung angeblich vorgenommener Entnahmen nicht in Anspruch nehemen, wenn er den erforderlichen Nachweis für die Entnahme durch den Gesellschafter nicht erbringen kann.

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 4 ; HGB § 173 ; InsO § 129 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 03.05.2004 über das Vermögen der A... GmbH & Co. KG (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin stellte den Insolvenzantrag am 30.12.2003. Der Beklagte ist am 05.06.1998 durch Übernahme des Kommanditanteils des bisherigen Gesellschafters K... in Höhe von 4.500,00 DM (= 2.556,46 EUR) in die Schuldnerin eingetreten.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung der nicht geleisteten Kommanditeinlage (2.556,46 EUR) sowie auf Rückzahlung einer Entnahme in Höhe von 8.500,00 EUR in Anspruch genommen.

Nach Erlass eines entsprechenden Teilanerkenntnisurteils in Bezug auf die Einlageverpflichtung des Beklagten in Höhe von 2.556,46 EUR hat der Kläger - noch - beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.056,46 EUR seit dem 16.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,