BGH - Beschluss vom 17.06.2010
IX ZB 250/09
Normen:
InsO § 14 Abs. 1; InsO § 16; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 393/09
LG Augsburg, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3993/09

Beweispflichten des antragstellenden Gläubigers einer einzigen Forderung i.R.d. Eröffnungsgrundes eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 250/09

DRsp Nr. 2010/12033

Beweispflichten des antragstellenden Gläubigers einer einzigen Forderung i.R.d. Eröffnungsgrundes eines Insolvenzverfahrens

Soll der Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden, und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1; InsO § 16; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1.

Ein Zulassungsgrund scheidet aus, soweit die Schuldnerin geltend macht, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung sei infolge der Titulierung durch ein im Urkundenprozess ergangenes Urteil nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.