Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Die gemäß § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
1.
Ein Zulassungsgrund scheidet aus, soweit die Schuldnerin geltend macht, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung sei infolge der Titulierung durch ein im Urkundenprozess ergangenes Urteil nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.
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