BGH - Beschluss vom 04.12.2018
4 StR 319/18
Normen:
InsO § 15a; InsO § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 82
NZI 2019, 247
NZI 2019, 532
StV 2019, 753
ZInsO 2019, 258
wistra 2019, 206
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 02.05.2018

Beweiswürdigung für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit einer GmbH durch die Ausführungen eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen hinsichtlich Insolvenzverschleppung

BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 4 StR 319/18

DRsp Nr. 2019/1056

Beweiswürdigung für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit einer GmbH durch die Ausführungen eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen hinsichtlich Insolvenzverschleppung

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung erfolgt entweder durch die betriebswirtschaftliche Methode oder durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen. Die betriebswirtschaftliche Methode setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus, wobei gestundete Forderungen bei der Berechnung der Liquiditätslücke jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 15a; InsO § 17 Abs. 2;

Gründe