Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der "A. GmbH" mit Sitz in B. (künftig: Gemeinschuldnerin), nimmt den Beklagten aus Unterbilanzhaftung in Anspruch. Der Beklagte gehörte zu den Gründern der am 25. Juli 1989 mit einem Stammkapital von 450.000,-- DM errichteten Gemeinschuldnerin. Er übernahm zwei Anteile in Höhe von 149.000,-- DM und 1.000,-- DM. Die Gemeinschuldnerin, die am 13. August 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde, nahm ihren Betrieb mit der Eröffnung ihrer Gaststätte am 12. April 1990 auf.
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