LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2022
26 Ta (Kost) 6064/22
Normen:
InsO § 113; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 1 -2; RVG § 33;
Fundstellen:
ZIP 2023, 319
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 13220/21

Bewertung eines Festsetzungsantrags bei Berufung des Insolvenzverwalters auf MasseunzulänglichkeitRealisierbare Quote als Gegenstandswert für Feststellung einer MasseverbindlichkeitAngemessener Abschlag bei realisierbarer Quote für Gegenstandswert bei Feststellung einer Masseverbindlichkeit von Anfang anVergleichsmehrwert bei RA-Gebühren bei tatsächlich verglichenem und nicht nur angesprochenen Streitpunkt

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6064/22

DRsp Nr. 2022/17701

Bewertung eines Festsetzungsantrags bei Berufung des Insolvenzverwalters auf Masseunzulänglichkeit Realisierbare Quote als Gegenstandswert für Feststellung einer Masseverbindlichkeit Angemessener Abschlag bei realisierbarer Quote für Gegenstandswert bei Feststellung einer Masseverbindlichkeit von Anfang an Vergleichsmehrwert bei RA-Gebühren bei tatsächlich verglichenem und nicht nur angesprochenen Streitpunkt

1. Die Kammer geht bei der Bewertung eines Feststellungsantrags im Falle der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87) davon aus, dass bei der Wertbemessung auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.