Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
I.
Die Schuldnerin, eine Société Civile Immobilière nach französischem Recht, ist Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundstücks in W. , Deutschland. Mit Urteil vom 6. Mai 2013 ordnete der Tribunal de Grande Instance de Mulhouse, Frankreich, das Betriebssanierungsverfahren ("procédure de redressement judiciaire") für die Schuldnerin an und beauftragte einen gerichtlich bestellten Verwalter mit deren Betreuung ("administrateur judiciaire avec mission d'assistance"). Am 15. Mai 2013 beantragte die Gemeinde W. wegen rückständiger Grundsteuern für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 7.471,19 € die Zwangsversteigerung des Grundstücks und bescheinigte die Vollstreckbarkeit der Forderungen.
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