OLG Brandenburg - Urteil vom 07.10.2020
7 U 89/18
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 251/16

Bewilligung der Auszahlung eines hinterlegten BetragesAbtretung einer EinkommensteuererstattungAnfechtbare RechtshandlungObjektive GläubigerbenachteiligungAbtretung mit Benachteiligungsvorsatz

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 7 U 89/18

DRsp Nr. 2020/18429

Bewilligung der Auszahlung eines hinterlegten Betrages Abtretung einer Einkommensteuererstattung Anfechtbare Rechtshandlung Objektive Gläubigerbenachteiligung Abtretung mit Benachteiligungsvorsatz

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.05.2018, Az. 12 O 251/16, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Auszahlung des beim Amtsgericht Dannenberg hinterlegten Betrages - 41 HL 28/13 - in Höhe von 34.997,62 € aus der Einkommensteuererstattung des Schuldners M... D... an den Kläger zu bewilligen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Auszahlung des beim Amtsgericht Dannenberg hinterlegten Betrages - 41 HL 28/13 - in Höhe von 1.712,42 € aus der Einkommensteuererstattung 2012 der Schuldnerin C... D... an den Beklagten zu bewilligen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5 %, der Beklagte zu 95 %.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.