Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 19. März 2010, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil schon die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde, ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber unbegründet.
Das Landgericht hat dem Antragsteller die erbetene Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 , unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskosten bewilligt werden darf, nicht erfüllt sind. Auf die Frage nach der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt es deshalb nicht an.
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