OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.02.2012
7 U 197/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 116; InsO § 208;
Fundstellen:
MDR 2012, 551
ZIP 2012, 1314
ZInsO 2012, 659

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für die Führung eines Passivprozesses

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 7 U 197/11

DRsp Nr. 2012/4389

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für die Führung eines Passivprozesses

Einem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden für die Beteiligung an einem Passivprozess als Streithelfer zur Abwehr denkbarer Schadensersatzansprüche einfacher Insolvenzgläubiger, nachdem er Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Der Antrag des Streithelfers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 116; InsO § 208;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fremdfinanzierten Rentenmodells im Jahr 2002.