Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers (Klägers) vom 11.10./12.10. 2010 wird der (die Prozesskostenhilfe zurückweisende) Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29.09.2010 geändert:
Dem Antragsteller wird für die Prozessführung in I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei ihm aus der Staatskasse eine Vergütung zugebilligt wird, als wenn er als Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren beigeordnet worden wäre.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel form und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO).
Sie ist auch sachlich gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint auch nicht mutwillig.
Die Entscheidung des Landgerichts, die nach dem Inhalt der Begründung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang steht, kann - insbesondere mit der gegebenen Begründung - nicht aufrechterhalten werden.
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