OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.10.2010
6 W 117/10
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 114; InsO § 130;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1763/10

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für eine Insolvenzanfechtung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 6 W 117/10

DRsp Nr. 2011/3257

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für eine Insolvenzanfechtung

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Anfechtung nach §§ 130 ff InsO.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers (Klägers) vom 11.10./12.10. 2010 wird der (die Prozesskostenhilfe zurückweisende) Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29.09.2010 geändert:

Dem Antragsteller wird für die Prozessführung in I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei ihm aus der Staatskasse eine Vergütung zugebilligt wird, als wenn er als Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren beigeordnet worden wäre.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 114; InsO § 130;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel form und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO).

Sie ist auch sachlich gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint auch nicht mutwillig.

Die Entscheidung des Landgerichts, die nach dem Inhalt der Begründung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang steht, kann - insbesondere mit der gegebenen Begründung - nicht aufrechterhalten werden.