OLG Koblenz - Beschluss vom 12.04.2010
10 U 1217/08
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 249 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 59/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine in Insolvenz befindliche Partei

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 10 U 1217/08

DRsp Nr. 2010/20348

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine in Insolvenz befindliche Partei

Wird über das Vermögen einer Partei, die Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung nebst Wiedereinsetzungsantrag beantragt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dieser wegen §§ 80, 117 InsO grundsätzlich bis auf weiteres keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, auch wenn das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen wird. Allerdings kommt unter Umständen - dazu im einzelnen - ein Prozesskostenhilfeantrag nebst Wiedereinsetzungsantrag des Insolvenzverwalters gemäß § 116 I Nr. 1 ZPO in Betracht; hierfür ist aber jedenfalls die Jahresfrist nach § 234 III ZPO einzuhalten.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 249 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 117 Abs. 1;

Gründe: