BGH - Beschluss vom 28.01.2022
IX ZR 145/21
Normen:
InsO § 116 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2022, 216
ZInsO 2022, 590
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 166/19
OLG Karlsruhe, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 22/20

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen IX ZR 145/21

DRsp Nr. 2022/3059

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 116 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Es trifft zwar zu, dass die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, ZInsO 2008, 378 Rn. 6 mwN).

2. Jedoch ist es den beiden Neumassegläubigern mit Forderungen über 7.440,47 € und 6.252,50 € zumutbar, die Kosten jeweils anteilig aufzubringen.

a) Massegläubiger können grundsätzlich wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519 unter III. 1; OLG Celle ZIP 2013, 903).