Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 2016 wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Kammergerichts wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die dem Kläger gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Damit ist sie auch der inzidenten Nachprüfung in einer höheren Instanz entzogen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888).
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