BGH - Beschluß vom 28.02.2008
IX ZB 147/07
Normen:
InsO § 207 § 208 ; ZPO § 114 § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 665
DZWIR 2008, 297
NZI 2008, 431
RVGreport 2008, 240
WM 2008, 880
ZIP 2008, 944
ZInsO 2008, 378
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 56/07
AG Naumburg, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 237/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 147/07

DRsp Nr. 2008/8509

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.«

Normenkette:

InsO § 207 § 208 ; ZPO § 114 § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er hat Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger will dieses Urteil mit der Berufung angreifen. Er hat Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag als mutwillig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.