I. Der Kläger ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er hat Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger will dieses Urteil mit der Berufung angreifen. Er hat Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag als mutwillig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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