I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, deren Betrieb er vorläufig fortführte. Unter dem 1. und 4. September 2003 stellte er Warenlieferungen an die Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von insgesamt 55.376,78 EUR in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht. Wenig später zeigte der Antragsteller bei dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Für die von ihm beabsichtigte Kaufpreisklage hat der Antragsteller um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2004, 2149). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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