BGH - Beschluß vom 14.07.2005
IX ZB 224/04
Normen:
ZPO § 116 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1478
DZWIR 2005, 521
MDR 2006, 113
NJW-RR 2005, 1640
NZI 2005, 560
WM 2005, 1857
ZIP 2005, 1519
ZInsO 2005, 877
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 24.08.2004
LG Hannover,

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen einer juristischen Person

BGH, Beschluß vom 14.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 224/04

DRsp Nr. 2005/12436

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen einer juristischen Person

»Wenn für eine juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, ist nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, sondern Nr. 1 anzuwenden, unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb der juristischen Person liquidiert oder - vorerst - fortführt.«

Normenkette:

ZPO § 116 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, deren Betrieb er vorläufig fortführte. Unter dem 1. und 4. September 2003 stellte er Warenlieferungen an die Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von insgesamt 55.376,78 EUR in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht. Wenig später zeigte der Antragsteller bei dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

Für die von ihm beabsichtigte Kaufpreisklage hat der Antragsteller um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2004, 2149). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.