OLG Celle - Beschluss vom 18.01.2001
9 W 134/00
Normen:
GmbHG § 9 ; ZPO § 116 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 141
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 298/00

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Vorbelastungshaftung des Gesellschafters in der Insolvenz der GmbH

OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 9 W 134/00

DRsp Nr. 2004/7952

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Vorbelastungshaftung des Gesellschafters in der Insolvenz der GmbH

1. Dem Insolvenzverwalter ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn weiteren am Insolvenzverfahren Beteiligten Kostenvorschüsse nicht zuzumuten sind. Dies ist der Fall, wenn die weiteren Beteiligten die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse und Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Dies ist zu verneinen, wenn die zu erwartende Quote so gering ist, dass den Gläubigern ein Kostenrisiko nicht zugemutet werden kann. 2. Zur Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Vorbelastungshaftung gegen einen Gesellschafter in der Insolvenz der GmbH.

Normenkette:

GmbHG § 9 ; ZPO § 116 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1. Die Kosten können (a) aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden und es ist (b) den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten, diese aufzubringen (§ 116 Nr. 1 ZPO).

a) Der Antragsteller hat eine "freie Masse" nicht ermitteln können. Die Kosten können daher aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden.