Die Beschwerde ist begründet.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1. Die Kosten können (a) aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden und es ist (b) den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten, diese aufzubringen (§ 116 Nr. 1 ZPO).
a) Der Antragsteller hat eine "freie Masse" nicht ermitteln können. Die Kosten können daher aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden.
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