BGH - Beschluss vom 01.10.2020
IX ZA 3/20
Normen:
InsO § 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 953
WM 2020, 2086
ZInsO 2020, 2422
ZVI 2021, 62
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 692/03
LG Gera, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 432/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags im nämlichen Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Verwerfung des ersten Antrags

BGH, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen IX ZA 3/20

DRsp Nr. 2020/15326

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags im nämlichen Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Verwerfung des ersten Antrags

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Am 20. August 2003 beantragte die Schuldnerin unter ihrer Einzelfirma die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Nachdem auch das Finanzamt einen Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde das Verfahren am 5. Dezember 2003 eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluss wies das Insolvenzgericht die Schuldnerin darauf hin, dass sie "nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen" könne.

Einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung stellte die Schuldnerin am 16. Februar 2004. Diesen Antrag verwarf die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts mit Beschluss vom 23. Februar 2004 als unzulässig, weil er nicht fristgemäß gestellt worden sei. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt. Ein Rechtsmittel legte die Schuldnerin nicht ein.