BGH - Beschluss vom 26.06.2018
II ZR 172/17
Normen:
GmbHG § 64 S. 2; InsO § 133;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 1955
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 409 HKO 18/15
OLG Hamburg, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 2/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundsätze zur Einordnung von Zahlungen auf Gesellschaftsschulden mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln als Masseschmälerung

BGH, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen II ZR 172/17

DRsp Nr. 2018/9666

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundsätze zur Einordnung von Zahlungen auf Gesellschaftsschulden mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln als Masseschmälerung

Tenor

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2017 im Umfang der Zulassung der Revision sowie im Übrigen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 64 S. 2; InsO § 133;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens ist unbegründet. Die vom Beklagten im Umfang der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung eingelegte Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt trotz der teilweisen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.