BGH - Beschluß vom 03.11.2005
IX ZB 211/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 92/03
AG Bonn, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 97 IK 50/99

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 03.11.2005 - Aktenzeichen IX ZB 211/03

DRsp Nr. 2005/20826

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens

Ein Schuldner, der die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aufzubringen vermag, hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am 23. August 1999 eröffnet worden. Am 10. Januar 2000 beantragte der Schuldner Restschuldbefreiung; am 7. Januar 2003 stellte er Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bereits am 23. August 2002 hatte der Verwalter fehlende Kostendeckung durch die Masse angezeigt. Nachdem das Insolvenzgericht einen Kostenvorschuss zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten angefordert hatte, beantragte der Schuldner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Stundung der Verfahrenskosten. Sein Antrag wurde unter Hinweis auf Art. 103a EGInsO zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten richtet.