BGH - Beschluss vom 21.06.2018
V ZR 61/18
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; InsO § 38;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 309/12
KG, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 292/12

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassungsbeschwerde; Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch Insolvenzgläubiger

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen V ZR 61/18

DRsp Nr. 2018/9414

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassungsbeschwerde; Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch Insolvenzgläubiger

Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; InsO § 38;

Gründe

I.

Das Landgericht hat die gegen die bisherige Beklagte gerichtete Klage auf Zahlung von 79.933,83 € und auf Zustimmung zur Auskehrung eines auf einem Notaranderkonto hinterlegten Betrages von 100.000 € abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, den Notar anzuweisen, 6.550,83 € an die Klägerin auszukehren. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will sie insoweit die Zulassung der Revision erreichen.

Nachdem der Rechtsstreit wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, hat der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen.