Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung hat überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); soweit sie Aussicht auf Erfolg hat, erscheint sie mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
1. Auf Grundlage des Antragsvorbringens ist zwar davon auszugehen, dass es der Beklagten im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe gelingen würde, eine gemäß §
2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat aber allenfalls hinsichtlich der Feststellung, dass die Verurteilung zur Zahlung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Aussicht auf Erfolg; insoweit wäre eine Beschwerde jedoch mutwillig.
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