BGH - Beschluss vom 07.05.2019
II ZA 9/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1349
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 215/15
OLG Nürnberg, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 2592/15

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Bemessung des Streitwerts der Klage

BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen II ZA 9/18

DRsp Nr. 2019/8761

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Bemessung des Streitwerts der Klage

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung hat überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); soweit sie Aussicht auf Erfolg hat, erscheint sie mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

1. Auf Grundlage des Antragsvorbringens ist zwar davon auszugehen, dass es der Beklagten im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe gelingen würde, eine gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.

2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat aber allenfalls hinsichtlich der Feststellung, dass die Verurteilung zur Zahlung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Aussicht auf Erfolg; insoweit wäre eine Beschwerde jedoch mutwillig.