Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist der Erfolg zu versagen, weil der Kläger - Sequester im Konkurseröffnungsverfahren über das Vermögen einer GmbH - nicht dargetan hat, daß die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, d.h. diejenigen Gläubiger der Schuldnerin, die bei einem erfolgreichen Abschluß der beabsichtigten Rechtsverfolgung wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können (vgl. BGTIZ 119, 372, 377; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 -
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