BGH - Beschluß vom 09.07.1998
IX ZA 4/98
Normen:
KO § 106 Abs. 1 ; ZPO § 116 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1998, 2232
BRAK-Mitt 1998, 288
DRsp IV(438)293b-c
DZWIR 1999, 78
JurBüro 1999, 252
KTS 1998, 615
MDR 1998, 1248
NJW 1998, 3124
NZI 1998, 83
Rpfleger 1998, 484
WM 1998, 1845
ZIP 1998, 1645
ZInsO 1998, 283
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Gunsten des Sequesters im Konkurseröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen IX ZA 4/98

DRsp Nr. 1998/16507

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Gunsten des Sequesters im Konkurseröffnungsverfahren

»a) Dem Sequester im Konkurseröffnungsverfahren ist Prozeßkostenhilfe nur zu bewilligen, wenn auch die Anforderungen des § 116 Satz 1 ZPO erfüllt sind. b) Im Prozeßkostenhilfeverfahren sind für den Sequester an die Darlegung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls keine geringeren Anforderungen zu stellen als für einen Konkursverwalter.

Normenkette:

KO § 106 Abs. 1 ; ZPO § 116 Satz 1;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist der Erfolg zu versagen, weil der Kläger - Sequester im Konkurseröffnungsverfahren über das Vermögen einer GmbH - nicht dargetan hat, daß die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, d.h. diejenigen Gläubiger der Schuldnerin, die bei einem erfolgreichen Abschluß der beabsichtigten Rechtsverfolgung wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können (vgl. BGTIZ 119, 372, 377; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41), die Kosten nicht aufbringen können oder daß ihnen nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 ZPO).